Multikopter Schule XMS
Anti Crash Training

Praktischer Kenntnisnachweis - Befähigungsnachweis - Fachkunde Nachweis


Inzwischen verlangt auch die neue EU-Drohnenverordnung als Zugangsvoraussetzung für den A2-Schein einen praktischen Fachkundenachweis. Damit soll sichergestellt werden, dass die Piloten auch in Krisensituationen das Fluggerät manuell beherrschen, ohne die sonst üblichen "automatischen Stützsysteme" wie Hindernissensoren oder GPS-Positionssysteme. Jedoch ist es mit den meisten aktuellen Drohnen unmöglich diese "automatischen Stützsysteme" absichtlich abzuschalten, um die notwenigen Praxisfähigkeiten selbständig zu erlangen, um diesen Nachweis zu erlangen. Wir als Drohnenschule verfügen über Drohnen, mit denen das möglich ist.

Was die wenigsten Wissen: Haftungsproblem: DGUV-Vorschriften

Tatsächlich wird auch auf anderer gesetzlicher Ebene ein solcher "Befähigungsnachweis" erforderlich: Im Rahmen der Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherer (VBG.de bzw. DGUV und der BG`s wie BGETEM, BGBAU etc. die BGs=Berufsgenossenschaften sind der "verlängerte Arm der gesetzlichen Unfallversicherung/DGUV)) muss ein Arbeitgeber sowohl für eigene Angestellte als auch für beauftragte Dienstleister (Freelancer oder in Ausnahmen auch Privatpersonen) bei dem Einsatz von sicherheits- bzw. verletzungsrelevanten (Thema Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit - siehe §5 Arbeitsschutzgesetz) Produktionsmitteln auf den Nachweis von "Fachkenntnissen" bestehen. Ansonsten entsteht hier eine weitere potentielle "Versicherungslücke" und Haftungsrisiko. Beispielsweise braucht seit 2015 so selbst ein "Kamera-Kran-Operator" oder "Hubwagen-Steuerer" einen praktischen Fachkunde-Nachweis. Einige TV-Sender beschäftigen selbst Freelancer nur noch, wenn sie entsprechende Zertifikate vorlegen können.

Sowohl der theoretische "Kompetenznachweis" aka "Drohnenführerschein" (A1/A3 plus A2) als auch der praktische Fachkundenachweis als "Befähigungsnachweis" stellen für den Einsatz von Drohnen eine solchen "Fachkundenachweis" dar.  Dabei ist ein Nachweis nur durch eine qualifizierte und nachgewiesene Prüfung abzulegen und nicht durch eine "Eigenauskunft". 

Grundsätzlich obliegt es dem Unternehmer (Arbeitgeber wie auch Auftraggeber), dafür zu sorgen, dass sein Personal über die entsprechende Fachkundenachweise verfügt, nur ist es meist so, dass ihm selbst die Fachkunde fehlt, wie die Rahmenbedingungen aussehen und worin die konkrete Fachkunde bestehen muss. Er tut sich also leichter, diese Anforderung an dafür qualifizierte Dienstleister auszulagern.

Weitere Informationen finden Filmproduktionsfirmen und Kameraleute bei der Berufsgenossenschaft BG ETEM unter dem Stichwort "Kamerabewegungssysteme" (Hubwägen, Kräne, Drohnen (frei fliegende Systeme), Cablecams, Roboter etc.) oder "Sicherheit am Set" und "Gefährdungsbeurteilung. (Text-Ausschnitte siehe weiter unten).


Der praktische Kenntnisnachweis wird bei uns in der Regel als Einzeltraining auf Individual-Termin-Basis angeboten, er basiert auf unseren "Anti-Crash-Training" und ist vorwiegend für gewerbliche Piloten gedacht, ist aber auch für private Piloten nötig, um die EU-Anforderungen für A2 zu erfüllen. Der Preis beginnt bei 350 Euro netto und dauert ca. 4h. Die Prüfung dazu wird meist an einem weiterem Individualtermin durchgeführt, da etliche Teilnehmer  nach dem Training noch in weitere Übungszeit investieren müssen, um die nötige Flugpraxis zu erlangen, die für die geforderten manuellen Flugmanöver erforderlich ist. Die praktische Prüfung kostet 99 Euro netto als separater Termin oder 79 Euro netto als angehängter Termin.

Wir stellen für die praktischen Übungen zusätzliche Drohnen, denn etliche Drohnen (wie z.b. die normale dji Mini-, Air- oder Mavic-Serie) verfügen gar nicht über entsprechende Funktionen, um z.B. die geforderten manuellen Flugmanöver ohne GPS üben zu können. Die Leihstellung der Drohnen während der Übung oder Prüfung  ist im jeweiligen Preis enthalten.





Aktuell gilt immer noch für gewerbliche Flüge sind nicht nur luftrechtliche Auflagen zu erfüllen, sondern auch z.B. die Auflagen der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten (DGUV) und die fordern generell sowohl theoretische und praktische Fachkundenachweise. Das Problem ist, ohne anerkannte Nachweise, sind mündliche oder schriftliche "Selbstauskünfte" mindestens auch vor Gericht wertlos. Unsere Erfahrungen mit inzwischen mehreren hundert Pilotausbildungen, ist, die meisten überschätzen ihre Fähigkeiten drastisch und geben nach der Schulung zu, dass sie bisher meist illegal geflogen sind, und es mit den neuen Erkenntnissen so nicht weiter betreiben wollen.  


Grundsätze für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis für "kamerabewegende" Systeme wie Drohnen oder Kamerakräne (DGUV/BGETEM Auflagen): Original-Zitate

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Bedienen nur Personal beauftragen, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:

- Mindestalter 18 Jahre
- Eignung für diese Tätigkeit
- Ausbildung und Nachweis der Befähigung

Die Beauftragung muss schriftlich erteilt werden, Dies Ausbildung und Prüfung muss durch besonders befähigte Personen mit überdurchschnittlichem Fachwissen und Kenntnissen der Betriebsweisen erfolgen (Kommentar: daher muss sie bei Drohnen durch eine anerkannte Stelle - AST erfolgen).

Zur Ausbildung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung auch der Erwerb einer ausreichenden Praxis sowie Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Sicherheit beeinträchtigen (Kommentar: bei sogenannten gefährlichen Betriebsmitteln wie Drohnen wären das: Gefährdungsbeurteilung Maintenence-Pflichten! Service-Protokolle; Sichtprüfung; DGUV v3 etc., Lagerung- und Transport-Regeln von Gefahrgut kennen und beachten siehe auch "Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV" )
Die Befähigung ist in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die körperliche Eignung ist durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen festzustellen - siehe auch BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G25 'Fahr- Stuer- und Überwachungstätigkeiten'" (BGG 904-25). 
Der Kameraschwenker muss verantwortungsbewusst handeln.

Hier nachfolgend die passenden Screenshots aus dem  Anforderungspapier der BGETEM: und neu ein Link auf das aktuellere allgemeinere Dokument der DGUV:  aber Achtung auch dies Dokument ist schon über zwei Jahre als und enthält teils veraltete Angaben zu den luftrechtlichen Anforderungen, wie etwa, dass der theoretische Kenntnisnachweis erst ab 2kg nötig wäre, das ist nicht mehr richtig. Siehe neue EU-Regeln.
DGUV Information 208-058


praktische Fachkundenachweis Anforderungen der BGETEM/DGUV


BGETEM - Befähigung des Bedienpersonals

 

Qualifikationsnachweis für Drohnen nach BGETEM







Zitat BG Bau 208-058:

Ausbildung zum Bediener von Multikoptern (Beispiel für einen möglichen Ausbildungsablauf) Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben ((des Luftrechts: Kenntnisnachweis nach Luftverkehrs-Verordnung) ist für eine sichere Bedienung von Multikoptern ein fundiertes Basiswissen, entsprechende Praxiserfahrung und auch für die Anwendung im Indoorbereich eine entsprechende Ausbildung unerlässlich


Anforderungen für die gewerbliche Nutzung:
Zusätzlich zu dem Kenntnisnachweis entsprechend der
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten
Fluggeräten sind für die gewerbliche Nutzung von Multikoptern meist weitergehende Schulungen bzw. Ausbildungsmaßnahmen notwendig, die an den praktischen Einsatz angepasst sind.

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eine zusätzliche praktische Ausbildung für Luftfahrzeugfernführer nach DIN 5452- Teil 2. Diese beinhaltet u.a. folgendes: • Starten und Landen • Aufnehmen und Absetzen einer Last • Verschiedene Flugmanöver • Angepasste Flugmanöver • Reaktion auf Witterungseinflüsse Aufgrund der Komplexität der Bedienung des Multikopters ist eine Einweisung (z.B. durch den Hersteller) in das verwendete System und eine ausreichende Systemerfahrung erforderlich. 

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Bei der Vergabe eines Auftrages an eine Fremdfirma ist der Arbeitsschutz von Beginn an zu berücksichtigen. Beim Dienstvertrag oder bei (häufig vorkommenden) Mischformen aus Dienst- und Werkvertrag ist der Auftraggeber immer mitverantwortlich für die Sicherheit des Multikopter-Personals und des restlichen Teams oder anderer Anwesender. Die organisatorische Einbindung des Multikopter-Einsatzes in die gesamten betrieblichen Abläufe liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. Hierzu kann auch die Benennung einer koordinierenden Person zur Abwehr von gegenseitigen Gefährdungen und besonderer Gefahren gehören. Der Auftraggeber hat eine besondere Sorgfaltspflicht, d.h. er darf nur zuverlässige und fachkundige Auftragnehmer auswählen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer schriftlich die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften aufgeben.

praktische Eigenerklärung / Praxisnachweise für A2 nach den kommenden EU-Regeln: gemäß AMC2 UAS.OPEN.030/2b

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