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22.12.2017

Drohnenverordnung: neue AV in Bayern ab Januar 2018

Laut Auskunft des Luftamts Südbayern wird vorraussichtlich im Januar 2018 eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Dies erfolgt, weil die Landesluftämter aller Bundesländer neue gemeinsame Grundsätze erarbeitet und verabschiedet haben. In diesen Grundsätzen werden Vorschläge präsentiert, welche die Landesluftämter in ihre Allgemein-Erlaubnisse (AE) oder in ihre Allgemein-Verfügungen (AV) übernehmen können. 

Dies wurde notwendig, weil die neue “Drohnen Verordnung” doch sehr umfangreiche Verbote aufgestellt hat, die insbesondere bei gewerbetreibenden Drohnenpiloten dazu führten, dass sie protestierten und diese Einschränkungen als quasi “Berufsverbot” deklarierten. Etliche Landesluftämter sahen sich mehr oder weniger außer stande, hierzu gerichtsfeste Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Außerdem enstand ein Ping-Pong-Spiel zwischen verantwortlichen Behörden und Betreibern, wer denn für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig sei oder auch nur, wer zuerst seine Zustimmung erteilen muß, damit es auch die andere Behörde tun kann. Allein für diese Verantwortlichkeiten gibt es zum Teil auch jetzt noch Klärungsbedarf.

Die Regelungen der neuen LuftVO = “Luftverkehrs Verordnung” die Drohnen betreffend (oder auch anteilig “Drohnen Verordnung” genannt) sind auch von den Nutzern der Allgemeinverfügung oder Inhabern einer Allgemeinerlaubnis bzw. Einzelerlaubnis zu beachten, insbesondere die Betriebsverbote des § 21 a-f LuftVO. Ausnahmen von einem Teil der Betriebsverbote können auf Antrag allgemein oder im Einzelfall erteilt werden. 
Hierzu muss man sich an das jeweilige Landesluftamt wenden.
z.B. Luftamt Südbayern: Unbemanntes Luftfahrtzeug / Unbemanntes Luftfahrtsystem

Zur Aufklärung von Mißverständnissen:

wenn folgendes von einer Landesluftfahrtbehörde formuliert wird 

Unbemannte Luftfahrtsysteme:
bis zu 5 kg Gesamtmasse: Der Steuerer benötigt grundsätzlich keine Erlaubnis. Beim Betrieb sind die Vorschriften der §§ 21 a – f LuftVO zu beachten”

Dann ist damit lediglich gemeint, dass (bei unter 5kg Abfluggewicht) keine grundsätzliche sonst nötige (bis April 2017) Genehmigung seitens der Landesluftfahrtbehörde mehr notwendig ist, es sei denn, irgendein Betriebsverbot aus der “Drohnenverordnung” (eben u.a. §21a LuftVO) spricht gegen den Flugeinsatz (uabhängig der Abflugmasse, also auch unter 5kg!). Tatsächlich müssen abhängig vom Flugort mitunter eine ganze Reihe weiterer Genehmigungen sowohl von der Landesluftfahrtbehörde, als auch von z.B. dem Grundstückseigentümer, einem Betreiber, Verwalter (Sondernutzungsgenehmigungen vom Ordnungsamt usw.) oder Urheberrechtsinhaber usw. eingeholt werden.

Das kann bedeuten, dass zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (Verbotsausnahmegenehmigungen) auch für Fluggeräte unter 2kg der Kenntnisnachweis seitens der Landesluftfahrtbehörde gefordert wird. Diese Bedingung ist notwendig, um die Sicherheit zu gewährleisten, indem nur hinreichend qualifizierte Piloten in sensiblen Gebieten fliegen, die eben nur mit Ausnahmegenehmigungen überhaupt erflogen werden dürfen. In Bayern ist der Kenntnisnachweis (”Drohnenführerschein”) Grundlage für diese Genehmigungen.

mradeck - 15:53 @ Allgemein, Drohnen Regeln, News zum Drohnenführerschein | Kommentar hinzufügen


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