Natürlich gelten für Luftbildfotografen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für alle Fotografen. Die wichtigsten Regelungen finden sich im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) von 1907 und dem Urheberrecht sowie in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Luftbildfotografen sollten sich jedoch insbesondere mit den Regelungen zur Wahrung der Privatsphäre auskennen und beachten, dass die Panorama-Freiheit nur für Aufnahmen gilt, die ein Betrachter von der Straße aus machen könnte.
Mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergaben sich für professionelle Fotografen viele neue Fragen und Unsicherheiten. Doch auch nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 gilt, was vorher auch schon galt: Fotos von Personen dürfen nur erstellt und verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Mit den bekannten Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung der Einwilligung wie bei Personen aus der Zeitgeschichte, Personen,die nur als Beiwerk erscheinen oder auf öffentlich zugänglichen Versammlungen etc. Doch hat gerade die letzte Situation, das Fotografieren von Personen auf öffentlichen Veranstaltungen, zu komplexen rechtlichen Erörterungen nicht nur unter Juristen geführt.
Die Angst vor sich im Web verselbständigenden personenbezogenen Daten in Form einer digitalen Fotografie greift um sich. So kann der Anblick einer professionellen Kamera in Situationen, in denen früher ganz selbstverständlich fotografiert wurde, heute heftige Abwehr auslösen. Mit dem Ergebnis, dass in vielen Fällen das Fotografieren ohne Not generell untersagt wird.
Die Verunsicherung ist häufig der Unkenntnis der geltenden Gesetze geschuldet. Angesichts heraufziehenden Unheils in Form von Abmahnung und Klage erlitt so mancher Profi einen heilsamen Schreck und nahm die neue DSGVO zum Anlass, sich einmal mit der gebotenen Tiefe mit den rechtlichen Regelungen des täglich Brot vertraut zu machen. Und siehe da: Was das Fotografieren angeht – business as usual. Wobei die neuen Pflichten zu Information über Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten selbstverständlich nicht ignoriert werden sollen. Bei den für (Luftbild-) Fotografen entscheidenden Fragen zu Panorama-Freiheit und Recht am Bild hat sich jedoch mit der Einführung der neuen DSGVO - wie auch das Bundesinnenministerium in seinen FAQs zur DSGVO bestätigt - nichts geändert. Insofern: Ausatmen, die Kenntnisse über Recht am Bild und Panorama-Freiheit nochmal auffrischen und - gelassen weiter arbeiten!
Weiterführende Links
Überblicksartikel zur Panorama-Freiheit
Überblicksartikel zu Recht am Bild
Fotografieren einer Menschenmenge nach DSGVO außerhalb des Journalismus
Broschüre zur Auslegung der DSGVO durch einige Landesdatenschutzbehörden veröffentlicht vom Deutschen Journalistenverband (sehr ausführlich)